Kurztitel

Schülervertretungengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

SchVG

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten und der Wählbaren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (Paragraph 10, Absatz eins,) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) und Wählbaren (Paragraph 8, Absatz 2,) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen beim Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.
  3. Absatz 3,Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz) und jeder Wählbare (Paragraph 8, Absatz 2,) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40150814