Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Verfahrensvoraussetzungen

Paragraph 67,

  1. Absatz einsIn einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, darf – vorbehaltlich des Paragraph 68, – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
    1. Ziffer eins
      darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat
      1. Litera a
        nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG);
      2. Litera b
        sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung oder
    3. Ziffer 3
      über den Widerspruch gegen einen Bescheid über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (Paragraph 15, APG) nicht innerhalb eines Jahres mit Widerspruchsbescheid (Paragraph 367 a, ASVG) entschieden hat, wobei die Frist durch eine Aussetzung des Widerspruchsverfahrens nach Paragraph 367 a, Absatz 4, ASVG gehemmt wird.
  2. Absatz 2Die Klage muß in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

Anmerkung

Sitzung auch Paragraphen 71, u. 73 ASGG; vergleiche auch Paragraphen 146, ff ZPO.

Schlagworte

Sukzessive Kompetenz, Säumnisklage

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40150743