Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Beschwerde

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Gemäß Paragraph 19, VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40150737