Schulpflichtgesetz 1985
BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2013
BG
§ 18
01.06.2013
22.12.2018
70/05 Schulpflicht
Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
Volksschule
30.01.2019
10009576
NOR40150701