Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Text

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 33,

  1. Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 22,, die Paragraphen 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17 Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8,, 34 Absatz 3,, 35 Absatz eins und 2, 69, 70, 111 Absatz eins,, 115 Absatz 9,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 7.
  2. Absatz 2Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 500 000 Euro
    nicht erreicht.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und 3 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist,
    3. Ziffer 3
      Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und
    4. Ziffer 4
      ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien festlegen, anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden, und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird.
  5. Absatz 5Der Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben.
  6. Absatz 6Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  7. Absatz 7Der Auftraggeber hat die Widerrufserklärung den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren zur Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung beworben oder ein Angebot gelegt haben, unverzüglich bekannt zu geben.