Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 22,, die Paragraphen 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17 Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8,, 34 Absatz 3,, 35 Absatz eins und 2, 69, 70, 111 Absatz eins,, 115 Absatz 9,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 7.