Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins,, 2, 3 Ziffer 16,, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins,, 17 Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8,, 34 Absatz 2,, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4.