Absatz eins,Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
- Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- Ziffer 5die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
- Ziffer 6die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Ziffer 7einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.