Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Geschäftszuweisung, Verhinderung

Paragraph 304,

  1. Absatz eins,Jedes beim Bundesvergabeamt anfallende Verfahren wird dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache ist im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden dem gemäß der Geschäftsverteilung nächstfolgenden Senat zuzuweisen.