Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge, Kauf von Straßenfahrzeugen durch Betreiber von öffentlichen Personenverkehrsdiensten

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen durch Sektorenauftraggeber gelten ausschließlich die Paragraphen 7, 8, 164 bis 166, 210, 241 a, 247 a, 336, 344 und 345 Absatz eins bis 3, Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 75 000 Euro Anmerkung eins, ) ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt; die Anwendung des Artikel 5, Absatz 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Wenn Sektorenauftraggeber einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und kein Sektorenauftraggeber im Sinne der Paragraphen 164 bis 166 ist, einen Dienstleistungsauftrag oder eine Dienstleistungskonzession erteilen, deren Vertragsgegenstand die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, ist, so muss in dem Vertrag zwischen Sektorenauftraggeber und betreffender Einrichtung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung beim Kauf von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich die Bestimmungen des Paragraph 237, sinngemäß anzuwenden hat.

_____________________

Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2016,, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Schlagworte

Baukonzessionsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150603