Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gelten ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 20,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Absatz eins, 19, Absatz eins bis 4, 25 Absatz 11, 42, Absatz 3, 43, Absatz eins und 2, 87 a, 99 a, 135 Absatz eins, 140, Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2, bis 7.