Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 18 Absatz eins, 19, Absatz eins bis 4, 25 Absatz 10, 42, Absatz 2, 87 a, 99 a,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

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Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2016,, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150593