(3)Absatz 3,Die LuF-PauschVO 2011, BGBl. II Nr. 471/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2011, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Die LuF-PauschVO 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2011,, ist auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre weiterhin anzuwenden, wenn die Anwendungsvorausetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.