Absatz eins,In folgenden Fällen ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln:
- Ziffer einsBei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 75 000 Euro.
- Ziffer 2Bei Vorliegen einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 60 Hektar.
- Ziffer 3Bei Vorliegen von mehr als 120 tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten, sofern die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 10, beibehalten werden kann.
- Ziffer 4Bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
- Ziffer 5Bei Ausübung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG.