(1) Der Gewinn aus Obstbau im Rahmen von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Beträgt die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst höchstens zehn Hektar, hat die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Obstbau zu unterbleiben.