Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

Einrichtung und Mitglieder der KommAustria

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus. Zum Mitglied kann nur bestellt werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und über fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  4. Absatz 4Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40150507