Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Durchführung

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Der Datenabgleich ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für das Verfahren von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung des Datenabgleichs sowie ihre gerichtliche Bewilligung haben außer den in Paragraph 102, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    2. Ziffer 2
      die Datenanwendung (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    3. Ziffer 3
      die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000).
  3. Absatz 3,Eine Anordnung nach Absatz 2, ist samt ihrer gerichtlichen Bewilligung der Datenschutzbehörde und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen bereits anhängigen Strafverfahrens gefährdet wäre.
  4. Absatz 4,Der Datenschutzbehörde steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Absatz 2, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 87, zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40150499