(2)Absatz 2,Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzbehörde ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzbehörde kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.