Absatz eins,Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.
Datenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,
BG
Artikel 2, Paragraph 44
01.01.2014
24.05.2018
DSG
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
24.05.2018
10001597
NOR40150459