Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, auf eine meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und erforderlichenfalls nach den Paragraphen 22 und 22 a vorgehen.
  2. Absatz 2,Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten glaubhaft, so kann die Datenschutzbehörde nach Paragraph 30, Absatz 6 a, vorgehen.
  3. Absatz 3,Ist in einem Verfahren nach Paragraph 31, Absatz 2, die Richtigkeit von Daten strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Mandatsbescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4,Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5,, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach Paragraph 30, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,

Schlagworte

Auskunftsrecht, Richtigstellungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40150449