Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsdirektion hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Voraussetzungen vorliegen.