Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf und das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz), für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig und für die Unterbringung von entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern (Paragraph 22, StGB) die Justizanstalt Wien-Favoriten für drogen- und alkoholabhängige Rechtsbrecher eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist in der hiefür eingerichteten besonderen Abteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.
  3. Absatz 3,Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraph 8, Absatz 2, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.