Kurztitel

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Erster Abschnitt
Erwachsenenstrafvollzug

Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.
  2. Absatz 2,Für die Einleitung des Strafvollzuges wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung die Zuständigkeit der dort angeführten Justizanstalten allgemein angeordnet. Ist der Verurteilte bereits in gerichtlicher Haft, so ist die Anstalt, in der der Verurteilte angehalten wird, für die Einleitung zuständig.