Absatz eins,In welcher Strafvollzugsanstalt der Vollzug einer Freiheitsstrafe, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt, an einem Verurteilten durchzuführen ist, wird auf Grund des Paragraph 134, StVG von der Vollzugsdirektion im Einzelfall angeordnet.
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013,
Paragraph 2
01.05.2013
30.06.2015