Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 123/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2013,
§ 2Paragraph 2
08.05.2013
Auf Grund des § 1 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund des Paragraph eins, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.