Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vergleiche Paragraph 65 b,

Text

Paragraph 10 a,

  1. Absatz einsDie Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, auf Basis der gemeinsamen Festlegungen in der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Im Landeskrankenanstaltenplan ist jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Standorte der Fondskrankenanstalten,
    2. Ziffer 2
      die maximale Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
    3. Ziffer 3
      die medizinischen Fachbereiche je Standort,
    4. Ziffer 4
      die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
    5. Ziffer 5
      Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
    6. Ziffer 6
      die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,

                  7.           Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.

  3. Absatz 3Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2 b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
  4. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattform abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.