(1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:
- 1.die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;
- 2.die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;
- 3.die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;
- 4.den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;
- 5.eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;
- 6.die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;
- 7.die unschädliche Beseitigung;
- 8.die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
- 9.die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;
- 10.die Information der Abnehmer und Verbraucher;
- 11.die Anpassung der Kennzeichnung;
- 12.die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;
- 13.die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungsmäßiger Verbesserungen;
- 14.die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.