Kurztitel

Tuberkulosegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

Paragraph 47,

  1. Absatz einsVom Bund sind zu tragen:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den Paragraphen 6,, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Schutzimpfungen nach Paragraph 32, Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Kosten der Desinfektion gemäß Paragraph 33,, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß Paragraph 34,,
    4. Ziffer 4
      die Reisekosten gemäß Paragraph 35, und
    5. Ziffer 5
      die Behandlungskosten gemäß den Paragraphen 37 bis 45.
  2. Absatz 2Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.