Absatz einsVom Bund sind zu tragen:
- Ziffer einsdie Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den Paragraphen 6,, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
- Ziffer 2die Kosten der Schutzimpfungen nach Paragraph 32, Absatz 2,,
- Ziffer 3die Kosten der Desinfektion gemäß Paragraph 33,, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß Paragraph 34,,
- Ziffer 4die Reisekosten gemäß Paragraph 35, und
- Ziffer 5die Behandlungskosten gemäß den Paragraphen 37 bis 45.