Kurztitel

Ehrengeschenke-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.05.2013

Text

Paragraph eins,

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten übergeben wurden, sind für karitative Zwecke zu verwenden.