Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren

Paragraph 69,

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 63, Absatz eins, Litera c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR40150133