Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
BG
Paragraph 69,
01.01.2014
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 63, Absatz eins, Litera c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht
15.11.2017
10010172
NOR40150133