Tierseuchengesetz
RGBl. Nr. 177/1909 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
BG
Paragraph 58,
01.01.2014
30.06.2024
TSG
86/01 Veterinärrecht allgemein
Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (Paragraph 56,, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.
Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
Zuerkennung
22.05.2024
10010172
NOR40150132