Absatz eins,Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
- Ziffer einsein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung als Heilmasseur in Österreich berechtigt,
- Ziffer 2eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist,
- Ziffer 3ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist, und
- Ziffer 4der Berufsausweis (Paragraph 49,).