Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:
    1. Ziffer eins
      von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
    2. Ziffer 2
      geschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Absatz eins, Ziffer eins und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.
  3. Absatz 3,Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach Paragraph 5, Absatz 3, VVG den Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an nicht übersteigen dürfen.
  5. Absatz 5,Wer entgegen einem Bescheid nach Absatz 3, keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Eine mit bis zu 25 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer in einer Auskunft nach Absatz 2, unrichtige oder irreführende Angaben macht. Es gilt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  6. Absatz 6,Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,)

  7. Absatz 8,Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen, so hat der Anwendung des Absatz 3, jedenfalls ein Verlangen gemäß Absatz 2, voranzugehen.
  8. Absatz 9,Das Wettbewerbsmonitoring gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, wird ausschließlich aufgrund öffentlich verfügbarer Daten durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40150011