Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Text

Höhere Lehranstalten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, sind die in Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, angeführten Lehranstalten.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung hat zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
  4. Absatz 4,In den Verordnungen gemäß Absatz 3, ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.