Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Behörden von Drittstaaten. Die Qualitätskontrollbehörde hat diesen zuständigen Stellen und Behörden auf deren begründetes Ersuchen in Bezug auf die Zulassung, das öffentliche Register, die externe Qualitätsprüfung, die öffentliche Aufsicht, die Sonderuntersuchungen und die Strafbestimmungen Amtshilfe zu leisten.