Absatz einsDie Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
- Ziffer einsder Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß Paragraphen 2 bis 18b,
- Ziffer 2der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den Paragraphen 18 c bis 20 und
- Ziffer 3den Strafbestimmungen gemäß Paragraph 27,
ausnehmen.