Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Qualitätskontrollbehörde

Paragraph 20,

  1. Absatz einsIm Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.
  2. Absatz 2Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.
  4. Absatz 3 aDie Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 4Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 3, dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.
  6. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder
    2. Ziffer 2
      andere schwerwiegende Gründe vorliegen.
  7. Absatz 6Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    3. Ziffer 3
      Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß Paragraph 5, Absatz 5,,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme von Berichten gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß Paragraph 10, Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,
    7. Ziffer 7
      Widerrufverlangen gemäß Paragraph 10, Absatz 8, Ziffer 6,,
    8. Ziffer 8
      Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    9. Ziffer 9
      Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,,
    10. Ziffer 10
      Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
    11. Ziffer 11
      Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 16, Absatz 8,,
    12. Ziffer 12
      Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 18 b,,
    13. Ziffer 13
      Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6,,
    14. Ziffer 14
      Entgegennahme von Mitteilungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8,,
    15. Ziffer 15
      Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 10,,
    16. Ziffer 16
      Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
    17. Ziffer 17
      Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22,,
    18. Ziffer 18
      Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraphen 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,
    19. Ziffer 19
      Führung des öffentlichen Registers,
    20. Ziffer 20
      Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß Paragraph 24, Absatz 3,,
    21. Ziffer 21
      Entgegennahme von Anzeigen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, und
    22. Ziffer 22
      zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 7Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,
    1. Ziffer eins
      in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und
    4. Ziffer 4
      Sonderuntersuchungen durchzuführen.
  9. Absatz 8Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  10. Absatz 9Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung
    1. Ziffer eins
      der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß Paragraph eins a,,
    2. Ziffer 2
      der kontinuierlichen Fortbildung gemäß Paragraph eins b, und
    3. Ziffer 3
      der Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7,
  11. Absatz 10Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.
  12. Absatz 11Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere
    1. Ziffer eins
      die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,
    2. Ziffer 2
      dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.
  13. Absatz 12Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.