Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

3. Abschnitt
Behörden und öffentliche Aufsicht

Behörden

Paragraph 18 c,

  1. Absatz einsBehörden sind
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
  2. Absatz 2Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 133, B-VG Revision erheben.
  3. Absatz 3Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.