Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Entzug der Bescheinigung

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
    2. Ziffer 2
      dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
  2. Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 15, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Absatz eins, verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
  4. Absatz 4Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
  5. Absatz 5Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
  6. Absatz 6Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 18, zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, ersichtlich zu machen.