Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
- Ziffer einsder Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4, 5, 6 oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b, oder Paragraph 275, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
- Ziffer 2dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.