Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
- Ziffer einssich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
- Ziffer 2ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich nicht nachkommt.