Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Widerruf der Bescheinigung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder
    2. Ziffer 2
      ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können.
  3. Absatz 3Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen.