Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Text

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
    2. Ziffer 2
      die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
    3. Ziffer 3
      eine Sonderprüfung.
  3. Absatz 2 aDer jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
  4. Absatz 3Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  5. Absatz 4Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
  6. Absatz 5Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.
  7. Absatz 6Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  8. Absatz 7Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  9. Absatz 8Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wird.