Absatz einsDer Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
- Ziffer einsMängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
- Ziffer 2bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.