Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Anlage

Bescheinigung
über die Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Ausgestellt nach Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

IMO-Schiffsidentifizierungs-nummer

Heimathafen

Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers

 

 

 

 

 

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 7 des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden besteht.

Art der Sicherheit

 

Laufzeit der Sicherheit

 

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

Name

 

Anschrift

 

 

Die Bescheinigung gilt bis

 

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung

 

 

 

(vollständige Bezeichnung des Staates)

ODER:

Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch macht.

Die vorliegende Bescheinigung wird durch Ermächtigung der Regierung ... (vollständige Bezeichnung des Staates) von ... (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt

in ...........................................................

am ....................................................................

(Ort)

(Datum)

 

(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

  1. Ziffer eins
    Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
  2. Ziffer 2
    Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
  3. Ziffer 3
    Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
  4. Ziffer 4
    Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
  5. Ziffer 5
    Die Eintragung "Anschrift" des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist der Geschäftssitz anzugeben, an dem die Versicherung oder sonstige Sicherheit abgeschlossen wurde.