Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17,

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Artikel 17

Verwahrer

(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

  1. Litera a
    unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
    1. Litera i
      von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
    2. Sub-Litera, i, i
      vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
    3. iii
      von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    4. Sub-Litera, i, v
      von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem Übereinkommen;
  2. Litera b
    übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.