Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Artikel 16

Revision oder Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

(2) Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.