dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,
Artikel 10,
30.04.2013
(1) Ein von einem nach Artikel 9 zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat vollstreckbar ist, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,
(2) Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen eine erneute Entscheidung in der Sache selbst nicht zulassen.