Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Artikel 8

Ausschlussfristen

Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.