Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Artikel 5

Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Schiffseigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel 3 befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.