Absatz eins,Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 4,) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (Paragraph 12, NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften (Paragraphen 12 bis 12 c), die über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, verfügen, gilt das Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 12 d,