Kurztitel

Verbrechensopfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

VOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Härteausgleich

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149771