Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,
BG
Paragraph 39,
01.05.2013
B-KJHG 2013
61/04 Jugendfürsorge
Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.
Einkommensverhältnis, Kinderhilfeträger, Versicherungsverhältnis
05.07.2018
20008375
NOR40149674