Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen

Paragraph 39,

Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Kinderhilfeträger, Versicherungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149674