Kurztitel

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

B-KJHG 2013

Index

61/04 Jugendfürsorge

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4 und 5 B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, und die Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2019,

Text

Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit bundes- oder landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen. Der Landesgesetzgeber kann andere landesgesetzlich geregelte Rechtsträger zum Tragen der Kosten für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.
  2. Absatz 2,Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 5, Absatz 3, hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß Paragraph 29, sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
  4. Absatz 4,Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über.
  5. Absatz 5,Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149665