Absatz eins,Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
römisch fünf
Paragraph 4
16.04.2013
31.01.2019
SFVO
94/01 Schiffsverkehr
Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von
08.02.2019
20008374
NOR40149497